Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der E.O.C. M.Büchner GmbH & Co. KG - Stand: 01.01.2004

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden dessen Bestellung vorbehaltlos ausführen.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 21 Tagen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der
gleichen Frist annehmen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

3. An allen unseren Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, ggf. Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor.
Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn im Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Für den Export behalten wir uns besondere Preisfestsetzungen, gegebenenfalls in anderer Valuta vor.

3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 2 Monate liegen. Erhöhen sich in vorgenanntem Zeitraum die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Dies gilt nicht, wenn zwischen uns und dem Kunden ein Festpreis vereinbart worden ist. Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht im Falle der Preiserhöhung nur zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Bei Ratenlieferungsverträgen bzw. sonstigen Bezugsverträgen gilt der zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung gültige Preis als vereinbart.

5. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt bzw. keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung durch uns 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.

6. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig.

7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber hereingenommen und unter Abzug der Kosten nur vorbehaltlich der Einlösung gutgeschrieben; die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

8. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen i.H.d. des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes berechnet. Sofern uns ein höherer Verzögerungsschaden entsteht, behalten wir uns die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vor.

9. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Eintreten sonstiger Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens ernsthaft gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

1.1. Alle unsere Artikel haben Zwischenverkauf vorbehalt.

2. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen hat uns der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Beim fristlosen Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger Rechte gem. Ziff. VII dieser AGB – vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt für unverbindliche Lieferfristen, wenn diese um 6 Wochen überschritten sind.

3. Wird die Beschaffung von Rohstoffen, die Fabrikation der Ware oder die Belieferung des Kunden durch höhere Gewalt, gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streiks oder ähnliche Umstände verhindert oder übermäßig erschwert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, ohne dass der Kunde aus dem Erfüllungshindernis Schadensersatzansprüche herleiten kann.

4. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt jedoch nach Maßgabe der Abschnitt VII dieser AGB unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

6. Im Falle eines durch uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde – sofern nicht ein Fall gem. Abschnitt VII dieser AGB`s vorliegt - für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes geltend machen, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden sind. Eine weitergehende Haftung durch uns ist ausgeschlossen. Abschnitt VII dieser AGB`s bleibt hiervon unberührt.

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

8. Rahmenaufträge haben eine Laufzeit von max. 12 Monaten ab Auftragsdatum. Restmengen, die nach 12 Monaten noch nicht abgerufen wurden, werden komplett ausgeliefert und sind entsprechend zu vergüten.

V. Gefahrübergang - Versand/Verpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Kunden.

2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

VI. Gewährleistung/Lieferantenregress

1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, müssen bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

2. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, z.B. bei geringen handelsüblichen Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität, Toleranz und der sonstigen Ausführungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

3. Soweit die Ware mit einem Mangel behaftet ist, der bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir zunächst unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

5. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

6. Rechte wegen mangelhafter Produkte oder Leistungen verjähren – soweit nichts abweichendes vereinbart ist – innerhalb von 12 Monaten vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns an gerechnet. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

7. Soweit die Mängelanzeige – auch in Form der Rücksendung der Ware - durch den Kunden schuldhaft unbegründet erfolgt ist, hat er die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.

8. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises bzw. zur Rücknahme der Ware auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rücknahme der Ware verlangen konnte oder dem Kunden ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte; für den Umfang gilt Abschnitt VI Ziffer 4 entsprechend. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist; Abschnitt VI Ziffer 1 gilt entsprechend.

9. Die Verpflichtung gem. Abschnitt VI Ziffer 8 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gem. § 478 BGB bestehen im übrigen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

VII. Haftung

1. Wir haben Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften unberührt.

2. Wir haften uneingeschränkt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Des weiteren haften wir für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir im Rahmen dieser Garantie.

3. Wir haften auch für Schäden, die durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen. Der Schadensersatzanspruch ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Abs. 1 S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

4. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

5. Eine weitergehende Haftung durch uns ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz in Limeshain. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

X. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Bedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

Zurück
Warenkorb

Sie haben noch keine Artikel in Ihrem Warenkorb.

Kundenlogin

eMail-Adresse:

Passwort:

Sprachen

English Deutsch

Hilfe & Service
Newsletter Anmeldung

eMail-Adresse:

Bestseller

Ab 42,54 EUR  

Ab 52,79 EUR  

Ab 51,19 EUR  

Ab 117,04 EUR  

Ab 197,90 EUR  

Ab 41,51 EUR  

Ab 7,88 EUR  

Ab 29,58 EUR  

Kundengruppe


Kundengruppe:Gast

Informationen
Produktkatalog
Hersteller
Neue Artikel

Ab 7.282,80 EUR

Copyright © 2009 Electronic Opto Components M.Büchner GmbH & Co.KG. Alle Rechte vorbehalten.
Parse Time: 0.120s